Satzung des Haus Kloppenburg–Vereins zur Förderung psychologischer und sozialer Arbeit e. V.

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1.)Der Verein trägt den Namen „Haus Kloppenburg–Verein zur Förderung psychologischer und sozialer Arbeit“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

(2.) Der Verein hat seinen Sitz in Münster.

(3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck des Vereins

(1.) Der Verein fördert die Prophylaxe, Beratung, Therapie und Nachbetreuung bei psychisch und sozial bedingten Störungen und strebt dabei die Anwendung und Weiterentwicklung neuester wissenschaftlicher Kenntnisse an. Insbesondere fördert er in diesem Sinne die Tätigkeit des „Zentrums für psychologische und soziale Arbeit Haus Kloppenburg, Münster“.

(2.) Der Verein ermöglicht und unterstützt besonders folgende psychologische und soziale Hilfen:

  • Problemorientierte psychologische Einzeltherapieverfahren auch in enger Zusammenarbeit mit ärztlichen Therapeuten
  • Hausbesuche und Krisenintervention
  • Therapeutische Wohngemeinschaften für Personen, die eine langfristige und zeitintensive therapeutische Begleitung benötigen
  • Problemorientierte Gruppentherapieverfahren, teilweise in Ergänzung der Einzeltherapie
  • Familientherapie
  • Beratung in psychologischen, pädagogischen und sozialen Konfliktsituationen.

(3.) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft

(1.) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

(2.) Personen, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt, der mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich erklärt worden sein muß
c) durch Ausschluß aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn das Mitglied mehr als 6 Monate mit der Beitragszahlung rückst.ndig ist oder wenn es gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder sich vereinsschädigend verhält; dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder unterstützen den Verein in der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften und zahlen einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7: Mitgliederversammlung

(1.) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. In ihr hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

(2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie soll vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und bei Einhaltung einer Frist von 3 Wochen im ersten Vierteljahr einberufen werden.

(3.)Auf schriftliches Verlangen an den Vorstand von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 2 Wochen einberufen.

§ 8: Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. Wahl des Vorstandes
2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
3. Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge,
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins,
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 9: Durchführung der Mitgliederversammlung

(1.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(2.) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Mitgliederversammlung muss zum Zweck der Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins einberufen worden sein.

(3.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter, einem weiteren Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 10: Der Vorstand

(1.) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind.

(2.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden einerseits und ein weiteres Vorstandsmitglied andererseits vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende soll nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.

(3.) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Neben den in dieser Satzung genannten Aufgaben hat er insbesondere die weiteren:

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Geschäftsführung des Vereins.

§ 11: Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen, der es ausschließlich unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehenden

Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des Finanzamtes.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 07.12.1978 errichtet.

Haus Kloppenburg, Wasserweg 140

Münster, 07.12.1978